Seit dem 24. November 2021 gilt in Bayern die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese ist bis einschließlich 15. Dezember 2021 gültig.
Für ausführliche Informationen bitten Sie wir auf die aktuellen Handlungsempfehlungen des BLSV zuzugreifen:
- Personen, die geimpft sind und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen
- Personen, die als genesen gelten und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen
- Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen
Ausgenommen von der 2Gplus-Regelung sind umgeimpfte 12-17 Jährige, die in der Schule regelmäßig getestet werden. Diese Ausnahme gilt allerdings nur bis 31. Dezember 2021.
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- PoC-Antigentest (“Schnelltest”), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
- “Selbsttest” vor Ort unter Aufsicht, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Was gilt in sogenannten “Hotspots”?
Wenn ein Landkreis eine Sieben-Tage-Inzidenz über 1000 aufweist, gilt er als sogenannter Hotspot. Aktuell sind acht Landkreise in Bayern davon betroffen. Hier gelten die verhängten Einschränkungen für Geimpfte, Genesene und umgeimpfte Personen gleichermaßen. Die Sportvereine sind dadurch auch betroffen, da alle Sportstätten bei einer Inzidenz über 1000 geschlossen werden müssen.