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Die aktuelle 14. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis einschließlich 29.10.2021 gültig. Diese kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14

Für den Sportbetrieb haben sich nur Kleinigkeiten geändert. Die Überprüfung der 3G-Regel muss in Vereinen nicht dokumentiert werden. Außerdem neu ist, dass Sportvereine einen “Selbsttest” vor Ort entsprechend bestätigen können. Dabei muss sichergestellt werden, dass der “Selbsttest” von einer berechtigten Person nach §6 Abs.1 Coronavirus-Testverordnung durchgeführt wird. Diese Bestätigung kann Wiederrum von den Sportler*innen für andere Zwecke verwendet werden.

Grafik des BLSV

Hier gelangen Sie zu allen Informationen des BLSV zur Corona-Pandemie: https://www.blsv.de/startseite/service/news/coronavirus/

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