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Am Donnerstag, den 29. Oktober, hat die Bayerische Staatsregierung aufgrund der steigenden Infektionszahlen umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie beschlossen, die ab dem 2. November gelten. Auch der Sport ist betroffen. Seit Bekanntgabe der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am vergangenen Freitag steht die gute Nachricht fest: Individualsport auf Sportanlagen ist unter Einschränkungen möglich!

8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Präzisierung, die in § 10 der neuen Verordnung beschrieben wird, besagt, dass Sportanlagen nicht vollständig geschlossen werden müssen, sondern für den Individualsport geöffnet bleiben dürfen – allerdings nur unter der Einschränkung, dass Individualsportarten entweder „allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands“ ausgeübt werden (vgl. den Link sowie den Wortlaut unter § 10 (1), Satz 1 sowie § 10 (3) in der 8. Bay. IfSMV).Jedoch steht es jetzt jedem Verein und jeder Kommune frei die Hallen dafür auch zur Verfügung zu stellen.

Der BLSV hat jetzt mit dem Innenministerium klären können, was man unter Individualsports versteht: Unter Individualsport wird jede Sportausübung verstanden, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands erfolgt. Diese Regelung gilt über alle Sportarten hinweg.
Für Badminton heißt das, das wir, falls Hallen verfügbar sind, auf jeden Fall auf einem Feld Einzel spielen können. Bei mehreren Felder gilt das pro Spielfeld. Das Doppelspiel – als ein Spiel zu viert – fällt wohl nicht unter diese Definition von Individualsportart.

Eine weitere positive Nachricht wurde in § 10 (2) der 8. Bay. IfSMV bekanntgegeben. Demnach können neben Berufssportlern auch Leistungssportler der Bundes- und Landeskader unter bestimmten Voraussetzungen während des Lockdowns Wettkämpfe bestreiten oder trainieren (vgl. den Link bzw. den Wortlaut unter § 10 (2) in der 8. Bay. IfSMV).

Wortlaut aus der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Ҥ 10 Sport

(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

   1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
   2 .Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
   3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zwecke zulässig.”

 

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